Antrag

der Fraktion der SPD, der Fraktion der CDU, der Fraktion der PDS, der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und der Fraktion der FDP

Drittes Gesetz zur Änderung des Fraktionsgesetzes

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

 

Vom .....

 

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

 

Artikel I

 

Das Gesetz über die Rechtsstellung der Fraktionen des Abgeordnetenhauses von Berlin (Fraktionsgesetz – FraktG) vom 8. Dezember 1993 (GVBl. S. 591), zuletzt geändert durch Artikel XVIII des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260), wird wie folgt geändert:

 

1. § 8 wird wie folgt geändert:

 

Absatz 9 erhält folgende Fassung:

 

Die Fraktionen sind berechtigt, in einem Haushaltsjahr nicht ausgegebene Mittel nach Absatz 1 in folgende Jahre zu übertragen. Über das Ende einer Wahlperiode hinaus dürfen Rücklagen bis zur Höhe von 50 v.H. der im abgelaufenen Rechnungsjahr nach Absatz 1 gezahlten Mittel gebildet werden, sofern die Rechtsnachfolge nach § 13 eintritt.

 


Bei einer Dauer der Wahlperiode von weniger als vier Jahren reduziert sich der Prozentsatz nach Satz 2 auf 40 v.H., bei einer Dauer von weniger als zwei Jahren auf 30 v.H.; Rücklagen für die Finanzierung eines Sozialplans bleiben davon unberührt. Nach Verrechnung mit gebildeten Rücklagen verbleibende Verbindlichkeiten dürfen in das nächste Jahr vorgetragen werden, wenn sie die Höhe von drei vom Hundert der Mittel nicht übersteigen, die der Fraktion im abgelaufenen Rechnungsjahr gemäß Absatz 1 gewährt wurden, und wenn sie mit Rücklagen der Folgejahre verrechnet werden und die Vorschrift des § 13 beachtet wird.

 

 

2. Absatz 12 erhält folgende Fassung:

 

Für die Verwendung der Geld- und Sachleistungen im Sinne der Absätze 1 und 5 trifft der Präsident oder die Präsidentin des Abgeordnetenhauses zu Beginn jeder Wahlperiode die hierzu erforderlichen Regelungen im Einvernehmen mit dem Ältestenrat. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die Regelungen der vorherigen Wahlperiode fort.

 

 

Artikel II

 

Das Gesetz tritt am Tag der Verkündung in Kraft. Die gemäß § 8 Absatz 12 vom Präsidenten oder der Präsidentin zu Beginn der Wahlperiode zu treffende Regelung ist für die laufende Wahlperiode bis zum 31. Dezember 2004 zu treffen.

 

Begründung:

 

Bisher können entgegen der freien und unmittelbaren Übertragung nicht ausgegebener Fraktionsgelder von Kalender- zu Kalenderjahr die „überschüssigen“, gesparten, verantwortungsvoll für nachhaltige Zwecke vorgesehenen Fraktionsmittel über die Wahlperiode hinaus lediglich in Rücklagen  „für größere Beschaffungen“ oder  „für die Erfüllung von Verbindlichkeiten“ angelegt werden. Diese Ein­schränkung bringt immer wieder eine Grauzone der Deutung, Definition und Bewertung von „größeren“ Beschaffungen und Verbindlichkeiten mit sich.

 

Andere Landesparlamente haben eine pauschale Kappungsgrenze in Höhe von 60% der letzten Fraktionsmittel-Jahresscheibe als frei übertragbares Volumen in das Fraktionsgesetz aufgenommen.

 

Mit der Änderung erfolgt eine Anpassung der Regelungen an die anderer Bundesländer, allerdings mit reduzierter Rücklagenhöhe. Ziel ist es, einen klarer geregelten und praktikablen Umgang mit Mittelübertragungen und Rückstellungen zu ermöglichen.

 

Als Konsequenz aus der veränderten Rücklagenbildung wird auch die Bezugnahme auf die Höhe der Verbindlichkeiten der Fraktionen modifiziert.

 

Im Hinblick auf die zeitlich begrenzte Legitimation politischer Gremien werden die Regelungen des Präsidenten zur Verwendung der Leistungen an die Fraktionen künftig in jeder Wahlperiode neu erlassen. Dies entspricht dem Verfahren bei der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses und stellt die Aktualisierung bei veränderten Rahmenbedingungen sicher. Zeitliche Überlappungen mit dem Wahlperiodenwechsel sind notwendig, weil sich zu diesem Zeitpunkt häufig buchungstechnische Fragen bei den Leistungen an die Fraktionen ergeben, die kontinuierlich und rechtssicher beantwortet werden müssen.

 

Berlin, den  3. November 2004

 


 

Müller   Gaebler

und die übrigen Mitglieder der Fraktion der SPD

 

Zimmer   Goetze

und die übrigen Mitglieder der Fraktion der CDU

 

Liebich   Doering

und die übrigen Mitglieder der Fraktion der PDS

 

Dr. Klotz   Ratzmann

und die übrigen Mitglieder der Fraktion
Bündnis 90/Die Grünen

 

Dr. Lindner

und die übrigen Mitglieder der Fraktion der FDP